Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ingenieurbüro Hüthwohl

(gültig ab dem 01. Januar 2024)

1. Allgemeines

1.1. Allen Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüro Hüthwohl – im folgenden Auftragnehmer genannt - liegen die nachfolgenden AGB zugrunde.
Entgegenstehende und von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdru
̈cklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausfu
̈hren.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3. Maßgeblich ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

1.4. Der Auftraggeber erteilt sein Einverständnis zur Verwendung von Fotos von den erstellten Gewerken für Marketingzwecke des Auftragnehmers.

2. Angebot und Abschluss

2.1. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller die bestellte Ware zuzusenden. Andere Formen der Angebotsannahme unsererseits gibt es nicht.

2.2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.3. Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftragsbestätigung durch uns sind vom Besteller im Wege eines pauschalierten Schadensersatzes 20 % der Kaufpreissumme ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

2.4. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen kennzeichnen den Vertragsgegenstand, stellen aber keine Beschaffenheitsgarantie dar. Der Auftragnehmer behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

2.5. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab dem Lager der annehmenden Niederlassung ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Bei Waren, welche keinen Listenpreis haben, gilt der Tagespreis der Auslieferung.

3.2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln den Zahlungsverzug betreffend.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.6. Wechsel und Schecks werden, wenn vereinbart, nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen trägt der Besteller.

3.7. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiterhin berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.8. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.9. Die Endrechnung wird direkt nach Inbetriebnahme gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig. Leistungen des Energieversorgers (EVU) z.B. Funkrundsteuerempfänger, Zähler und Einspeisevertrag, können zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen. Für jegliche Anschlussverzögerung des EVU (z.B. wegen fehlender Netzausbauarbeiten) übernehmen wir keine Haftung.

4. Lieferungen

4.1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.

4.2. Der Auftraggeber kann die Einhaltung eines Liefertermins nicht verlangen, wenn er eine aufgeführte Mitwirkungshandlung, welche sich aus dem Vertrag ergibt, nicht zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung des Auftragnehmers vornimmt. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Arbeits- und Lieferumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Geschäftspartners ändert.

4.3. Die Lieferungen erfolgen unfrei ab dem Lager der annehmenden Niederlassung. Bei Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPP etc. gelten die Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ist der Besteller privater Endverbraucher, nehmen wir Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.

4.4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.5. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, und sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von unserer Leistungspflicht.

4.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.7. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.6. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Mängelhaftung, Haftung, Garantien

6.1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei Verträgen mit Unternehmern sind entsprechend der Mängelrüge nach § 377 HGB offene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die Rüge in frist- und formgerechter Anzeige, gilt die Ware als genehmigt; dies gilt ausdrücklich nicht für Verträge mit Verbrauchern. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs bei dem Auftragnehmer an.

6.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung, der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

6.3. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener Frist zu geben. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

6.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

6.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf dem die Solarmodule montiert werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion bzw. die Konstruktion des Untergrundes, auf dem die Solaranlage montiert wird, für die zur Installation vorgesehenen Module tragfähig und hinreichend geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen wir auf Anfrage unverzüglich mit. Wir haften nicht für Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des Bestellers. Die Montage der Anlage ist von einem Fachbetrieb durchzuführen. Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unsachgemäßen Montage durch Dritte. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nichterfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, soweit die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Falle ist die Schadenersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.9. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

6.10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch den Auftragnehmer nicht. Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt. Garantieangaben und Garantiebedingungen sind reine Herstellerangaben, für die wir keine Haftung übernehmen. In einem Garantiefall kann der Hersteller nach Wahl Ersatz leisten oder nachbessern. Wir übernehmen keine Haftung für Aufwendungen, insbesondere für Montage-, Reisekosten etc., die im Zusammenhang mit der Herstellerhaftung stehen.

6.11. Im Falle einer Garantieleistung behält sich der Auftragnehmer vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist der Auftragnehmer zu keiner Garantieleistung verpflichtet. Im Falle eines Schadenfalles wird der Auftragnehmer den Auftraggeber umfassend im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

6.12. Informationen des Auftragnehmers über Mindestvergütungssätze, Sonneneinstrahlungsdauer, Energieerträge, Kreditkonditionen bei Dritten, steuerliche Aspekte sowie insbesondere die Wirtschaftlichkeitsprognose werden sorgfältig nach bestem Wissen erteilt. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt der Auftragnehmer nicht. Steuerliche Aspekte sind vom Geschäftspartner mit einem von ihm zu beauftragenden Steuerberater zu klären.

6.13. Etwaige von dem Auftragnehmer erstellte Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf Schätzungen, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. Insbesondere der in einer Wirtschaftlichkeitsprognose ausgewiesene Anlagenertrag wird maßgeblich durch Sonneneinstrahlung, Leitungs- und Wechselrichterverluste, Verschmutzung der Module, mangelnde Pflege, fehlende Überwachung, Ausfallzeiten durch Defekte etc. beeinflusst.

6.14. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Käufer – auch wenn er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – keine Entschädigung für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.15. Sowohl Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch sonstige Schadenersatzansprüche, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.16. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht. Falls die bestellte Ware nicht verfügbar ist, sind wir berechtigt, gleichwertigen Ersatz zu liefern.

6.17. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferung wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

6.18. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Käufers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist unser Haus berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Käufer zu fordern.

6.19. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten – und zwar insbesondere auch, soweit diese Schäden nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – haften wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bei unserer Firmenleitung oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn es nicht gerade Sinn und Zweck der Zusicherung war, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

6.20. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

6.21. Weitergehende oder andere als die unter Ziffer 6. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer und wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7. Gefahrübergang bei Versendung

7.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers der annehmenden Niederlassung die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

8. Überlassene Unterlagen

8.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Besteller, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Ein Fortsetzungs-Zusammenhang wird ausgeschlossen, jeder Fall wird einzeln betrachtet.

8.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.

9. Aufstellung und Montage

9.1. Der Besteller stellt die zur Montage, Überprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom, Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

9.2. Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein.

9.3. Der Besteller stellt sicher, dass von ihm zu erbringende Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.

9.4. Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet.

9.5. Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder Wartung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, dass die Aufstellung, Montage oder Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

9.6. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstandenen Kosten für zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder zusätzliche Reisekosten nach unseren üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.

9.8. Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Kunde vor Beginn der Montage- und Wartungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

9.10. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Durchführung seiner Arbeiten zu bescheinigen.

9.11. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunden für die Entsorgung von Altgeräten (z.B. Warmwasserspeicher bei Solarthermie-Anlagen) und demontiertem Dachmaterial verantwortlich. Entsorgungskosten sind, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, nicht im Preis enthalten.

9.12. Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für Ersatzziegel, deren Beschaffung oder Widerherstellung, die bei vermörtelten oder in Pappdocken verlegten Dachsteinen, durch das Herausbrechen bei der Montage beschädigt werden. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und Nachweis. Eine Wiederherstellung von beschädigten Pappdocken wird in keinem Fall gewährleistet.

9.13. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

9.14. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer und den von ihm beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Gebäuden und Liegenschaften, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

9.15. Der Auftraggeber ist nach vertragsgemäßer Erbringung/Fertigstellung aller vertraglich übernommenen Leistungen zur Abnahme verpflichtet. Mit der Abnahme beginnen die Verjährung und die Fälligkeit der Zahlungspflicht. Die Abnahme soll durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Vertragssache vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.

9.16. Der Auftraggeber ist zudem zur Abnahme von vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen verpflichtet. Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Einzelleistungen. Mit der Teilabnahme beginnt die Verjährung für die abgenommenen Leistungen und die Fälligkeit der Zahlungspflicht.

9.17. Geringe Mängel verhindern nicht die Abnahme der Leistungen oder Teilleistungen und den Beginn der Gewährleistungspflicht sowie den Beginn der Zahlungspflicht. Sollten zum Abnahmezeitpunkt Mängel der Leistungen bestehen, werden diese im Abnahmeprotokoll erfasst und durch den Auftragnehmer behoben und abgemeldet. Geringe Mängel sind Mängel, die den Betrieb des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinflussen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Displayanzeigen und Kommunikationsschnittstellen der Fernüberwachung, sowie optische Komponenten. Eine Erlaubnis zum Zahlungsrückhalt fälliger Zahlungen des Auftraggebers für geringe Mängel ist nicht erteilt.

9.18. Soweit nicht explizit schriftlich anders vereinbart, obliegen dem Auftraggeber alle Pflichten zur Einholung eventueller zur Ausführung des Auftrags nötiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz der ausschließliche Gerichtsstand.

10.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

10.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.